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Rechtsprechung

Hier veröffentlicht die Bundesvereinigung der Fachanwälte für Strafrecht e.V. ( BdFfS ) interessante Entscheidungen diverser Gerichte.

OLG Braunschweig zu Terminverlegung / Terminsverlegung

StV 2004, 366

Ausfertigung

Geschäftsnummer: 1 Ss (S) 5/04
Amtsgericht Braunschweig: 6 Cs 904 Js 30862/03 (Richter am Amtsgericht Braunschweig Langkopf)
StA Braunschweig: 904 Js 30862/03
GenStA Braunschweig: 1 Ss (S) 5 /04

B e s c h I u s s

In dem Strafverfahren

gegen

xxx xxx


-Verteidiger: Rechtsanwalt Siebers in Braunschweig (zu Zeichen: 00395/03 w/ S)

wegen Körperverletzung

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig am 04. Mai 2004 b e s c h l o s s e n:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 01. September 2003 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Braunschweig zurückverwiesen.


Gründe


Das als sog. Sprungrevision zulässige Rechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.

I.

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Angekl. gegen den Strafbefehl vom 22.07.03 in der Hauptyerhandlung am 01. Sept. 03 gern. § 412 StPO verworfen, weil dieser ohne Angabe von Entschuldigungsgründen nicht erschienen war.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und ( allgemein) materiellen Rechts rügt. Der VeFfahrensrüge liegt folgendes Prozeßgeschehen zugrunde:

 Am 14.08.03 hat der Amtsrichter Termin zur Hauptverhandlung auf den 01.09.03 (Montag) anberaumt. Die Ladung ist dem Angeklagten am 21.08.03 zugegangen. Mit Schreiben vom 20.08.03, beim Amtsgericht eingegangen am 22.08.03, hat sich RA Siebers als Verteidiger gemeldet und zugleich um Akteneinsicht gebeten. Am 25.08.03 hat der Verteidiger über den Angeklagten von dem Verhandlungstermin Kenntnis erlangt. Seine Ladung ist allerdings erst unter dem 28.08.03 gefertigt und an ihn abgesandt worden. Da dieser am 01.09.03 um 11 :00 Uhr einen Termin vor dem Landgericht Stendal wahrzunehmen hatte, hat er beim Amtsgericht die Aufhebung des Termins beantragt und gegen den ablehnenden Beschluss vom 29.08.03 (Freitag) am 01.09.03 Beschwerde eingelegt sowie den erkennenden Amtsrichter zugleich wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde in der um 11.14 Uhr begonnenen Hauptverhandlung nicht abgeholfen, das Ablehnungsgesuch verworfen und gegen 14.07 Uhr das angefochtene Urteil erlassen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der Revision beantragt.

II.

Die Revision ist jedoch begründet.

1.

Die amtsgerichtliche Verfahrensweise ist rechtsfehlerhaft, verletzt den Angeklagten in seinem Recht auf wirksame Verteidigung (Art. 6 Abs. 3 c MRK) und verstößt gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Denn durch die. Ablehnung der begehrten Terminsverlegung ist dem Angeklagten das Recht genommen worden, sich in der Hauptverhandlung von dem zu diesem Zeitpunkt verhinderten Rechtsanwalt Siebers als Anwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen.

a.

Wenn auch Angeklagter und Verteidiger auf eine Verlegung des Termins grundsätzlich keinen Anspruch haben, so muss der Vorsitzende doch bei der Entscheidung über den Verlegungsantrag im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens die Interessen der Beteiligten und das Gebot der Verfahrensbeschleunigung gegeneinander abwägen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPQ, 46. Aufl., § 213 Rdn. 7). Die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung berücksichtigt indes nicht hinreichend, dass sich ein Angeklagter gern. § 137 Abs. 1 S. 1 StPQ in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen darf und der auch darin zum Ausdruck kommende - im Übrigen als Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips (vgl. BVerfGE 26, 66, 71) verfassungsmäßig verbürgte - Anspruch auf ein rechtsstaatlich faires Verfahren das Recht umfasst, sich von einem Rechtsanwalt seines Vertrauens verteidigen zu lassen (vgl. BGH, NJW 1992, 849; Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 137 Rdn. 2 m. zahlr. Nachw. aus der Rechtspr. des BVerfG).

b.

Der die Entscheidung mittragende Hinweis, es läge kein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist rechtlich irrelevant, weil das zuvor genannte Recht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 140 StPO unabhängig ist. Die vom Amtsgericht - in anderer Intention - angesprochene Notwendigkeit, durch die Vernehmung von zwei Zeugen zu klären, ob der Angeklagte seine Eheftau mißhandelt hat oder von dieser zu Unrecht beschuldigt wird, lässt die Sache aus dessen Sicht nachvollziehbar schwierig erscheinen und rechtfertigt seine Sorge, die eigenen Interessen ohne rechtsanwaltlichen Beistand nicht ausreichend vertreten zu können; dies gilt  insbesondere auch im Hinblick auf die gegenüber seiner als Nebenklägerin anwaltlich unterstützten Ehefrau sonst fehlende "Waffengleichheit". Vor diesem Hintergrund war es ihm grundsätzlich nicht zumutbar, sich in der Hauptverhandlung allein zu verteidigen (vgl. OLG Frankfurt, StV 1998, 13-14).


c.

Die Geschäftslage des erkennenden Richters mag zwar besorgniserregend sein, Umstände dieser Art können jedoch Abweichungen vom Grundsatz des fairen Verfahrens schon unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass sich das Amtsgericht ernsthaft bemüht hat, die Terminskollision zu überwinden (vgl. BGH, NStZ 1999, 527; NStZ 1992, 247-248; OLG Frankfurt, StV 1995; 9-10; Landgericht Braunschweig, StV 1997, 403-404).

2.

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen ( § 337 Abs. 1 StPO). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung des Termins seitens des Angeklagten durch die fehlerhafte Behandlung des von seinem Verteidiger gestellten Verlegungsantrages verursacht worden ist und die Hauptverhandlung in Anwesenheit des Wahlverteidigers zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätte (vgl. BGH, NStZ 1999, 527). Ausführungen in der Revisionsbegründung zur Beruhensfrage waren dabei nicht erforderlich (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 344 Rdn. 27).

III

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Amtsgericht Braunschweig zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO).

Haase

Hoeffer

Wichmann

 


 

Bundesverfassungsgericht zu § 55 StPO

 BVerfG, Beschluss vom 6. 2. 2002 - 2 BvR 1249/ 01
 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn T … - Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Sabine Gießmann und Koll., Sallstraße 76, 30171 Hannover - gegen a) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2001 - 30 Qs 25/ 01 -, b) den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 15. Mai 2001 - 30 Qs 25/ 01 -, c) die Anordnung eines Ordnungsgeldes durch die Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 - 130 Js 100007/ 99 - hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 6. Februar 2002 einstimmig beschlossen:
 Die Beschlüsse des Landgerichts Hannover vom 6. Juli 2001 - 30 Qs 25/ 01 -, 15. Mai 2001 - 30 Qs 25/ 01 - und die Anordnung eines Ordnungsgeldes durch die Staatsanwaltschaft Hannover vom 10. April 2001 - 130 Js 100007/ 99 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Hannover zurückverwiesen.
 Das Land Niedersachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
 Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Zeuge Auskünfte über eigene, rechtskräftig abgeurteilte Taten verweigern kann, um sich nicht wegen möglicher weiterer Taten selbst bezichtigen zu müssen.
 I. Der Beschwerdeführer wurde am 12. Dezember 2000 vom Amtsgericht Hannover wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernahm ihn die Staatsanwaltschaft am 10. April 2001 als Zeugen. Dabei wurde er nach den Abnehmern und Lieferanten derjenigen Betäubungsmittelgeschäfte befragt, die Gegenstand seiner Verurteilung waren. Während der Beschwerdeführer zu den Abkäufern Angaben machte, verweigerte er unter Berufung auf § 55 Abs. 1 StPO Auskünfte über seine Lieferanten. Daraufhin verhängte die Staatsanwaltschaft gegen ihn ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM und erlegte ihm die Kosten seiner Aussageverweigerung auf.
 Der Beschwerdeführer stellte hiergegen gemäß § 161 a Abs. 3 Satz 1 StPO Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft habe die ihm drohende Verfolgungsgefahr im Sinne des § 55 StPO verkannt. Der Bundesgerichtshof habe in einem Beschluss vom 13. November 1998 (- StB 12/ 98 -, NJW 1999, S. 1413) einem Zeugen ein Auskunftsverweigerungsrecht auch hinsichtlich einer Tat zugebilligt, deretwegen er bereits rechtskräftig verurteilt sei, wenn der Zeuge Gefahr laufe, durch die von ihm verlangten Angaben über die abgeurteilte Tat auch nur mittelbar Hinweise zu einer anderen, möglicherweise nicht vom Strafklageverbrauch erfassten prozessualen Tat zu geben.
 In eben dieser Lage befinde er sich selbst, weil er durch die Nennung seiner Lieferanten Teilstücke in einem mosaikartigen Beweisgebäude liefern müsste, was sich letztlich gegen ihn selbst richten könne: Die ihm in der Anklage vorgeworfenen 62 Straftaten seien im Urteil des Amtsgerichts nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die so genannte Bewertungseinheit (§ 52 StGB) zu 13 Taten zusammengefasst worden. Schon in der Hauptverhandlung habe die Staatsanwaltschaft allerdings darauf hingewiesen, dass sie weitere, nicht verfahrensgegenständliche, Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers für möglich halte. Diese von der Staatsanwaltschaft selbst erkannte Möglichkeit lege angesichts der Nähe von Tateinheit und Tatmehrheit die konkrete Gefahr nahe, dass er durch eine Benennung seiner Lieferanten mittelbar Anhaltspunkte für die Verfolgung weiterer von ihm begangener Straftaten liefern und sich dadurch selbst belasten könnte.
 Das Landgericht Hannover bestätigte den Ordnungsgeldbeschluss der Staatsanwaltschaft durch Beschluss vom 15. Mai 2001. Der Beschwerdeführer dürfe eine Beantwortung der ihm gestellten Fragen nicht verweigern, da er wegen der betreffenden Taten zweifelsfrei bereits rechtskräftig verurteilt sei. Seine Vernehmung habe ausschließlich dem Zweck gedient, die Verkäufer der bereits abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte zu ermitteln. Ihn nach weiteren Einzelheiten der Lieferungen zu befragen, sei nicht beabsichtigt gewesen. Er hätte also keine Tatsachen angeben müssen, die mittelbar einen Anfangsverdacht begründen würden. Der vom Beschwerdeführer zitierte, zu einem Tötungsdelikt ergangene, Beschluss des Bundesgerichtshofs betreffe eine andere Fallkonstellation.
 Auch auf Gegenvorstellung des Beschwerdeführers blieb das Landgericht bei seiner Entscheidung.
 II. Gegen die landgerichtlichen Beschlüsse und die Anordnung der Staatsanwaltschaft richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Mit ihr rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Rechts, etwaige Verfehlungen geheim zu halten: Durch das von der Staatsanwaltschaft gegen ihn verhängte Beugemittel werde er dazu gezwungen, seine Betäubungsmittellieferanten zu nennen und damit die Voraussetzungen für seine (weitere) strafrechtliche Verfolgung zu schaffen. Dass die Staatsanwaltschaft die Aufdeckung weiterer, noch nicht rechtskräftig abgeurteilter Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers für möglich halte, zeige sich bereits in ihrem Hinweis, sie werde ihn zu den Einzelheiten der Betäubungsmittellieferungen nicht befragen. Die Gefahr für den Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft allein durch eine Benennung seiner Lieferanten zumindest mittelbar Ansatzpunkte für eine Strafverfolgung wegen von ihm begangener weiterer, nicht abgeurteilter, Betäubungsmitteldelikte zu bieten, bestehe schon deshalb, weil sich die von ihm zu benennenden Personen gemäß § 31 Nr. 1 BtmG durch Angaben zu weiteren mit ihm abgeschlossenen Drogengeschäften entlasten könnten. Deshalb sei ihm die verlangte Aussage unzumutbar. Wenn das Landgericht sie gleichwohl durch Beugemittel erzwingen wolle, verstoße es gegen rechtsstaatliche Grundsätze.
 III. Das Land Niedersachsen hat von der Möglichkeit, eine Stellungnahme im Verfassungsbeschwerde-Verfahren abzugeben, keinen Gebrauch gemacht.
 B. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93b, 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

 I. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
 Wegen der verspäteten Vorlage der angegriffenen Entscheidungen war dem Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nachdem er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht hat, dass er an der Einhaltung der Begründungsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG ohne sein Verschulden gehindert war.

 Der fristgemäß am 25. Juni 2001 (einem Montag) per Fax eingegangenen Verfassungsbeschwerde waren die unter anderem eine Kopie der angegriffenen Entscheidungen umfassenden Anlagen nicht beigefügt, weil der von der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ausdrücklich mit der Absendung sowohl des Beschwerdeschriftsatzes als auch der dazugehörigen Anlagen beauftragte, ansonsten zuverlässige, hinreichend eingewiesene und überwachte Rechtsreferendar aus Versehen an Stelle der Anlagen nochmals die Beschwerdeschrift auf das Faxgerät gelegt und übersandt hatte.
 Ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers, das dieser sich nach § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zurechnen lassen müsste (vgl. Maunz/ Schmidt-Bleibtreu/ Klein/ Ulsamer, BVerfGG, § 93, Rn. 41 a), ist insoweit nicht zu erkennen. Beim Absenden eines Telefaxes handelt es sich um eine einfache technische Arbeit, die die Verfahrensbevollmächtigte nicht selbst ausführen musste, sondern einem sowohl zuverlässigen als auch hinreichend geschulten und überwachten Mitarbeiter überlassen durfte (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/ 93 -, NJW 1994, S. 329 und Beschluss vom 11. Dezember 1958 - II ZB 19/ 58 -, VersR 1959, S. 72). Wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsreferendars und den Kopien seiner Stationszeugnisse ergibt, war er nicht nur mit der Bedienung des Faxgeräts der Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers vertraut, sondern von dieser auch rechtzeitig schriftlich zur Übermittlung der Beschwerdeschrift samt Anlagen an das Bundesverfassungsgericht angewiesen worden. Außerdem hatte die Verfahrensbevollmächtigte - ebenfalls vor Fristablauf - nochmals telefonisch bei dem Referendar nachgefragt, ob er die Verfassungsbeschwerde nebst Anlagen an das Bundesverfassungsgericht gefaxt habe. Da es sich bei dem Referendar ausweislich seiner Stationszeugnisse um eine zuverlässige Kraft handelt, durfte die Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers nach den geschilderten organisatorischen Vorkehrungen darauf vertrauen, dass diesem kein Fehler unterlaufen werde (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. Oktober 1993 - VII ZB 22/ 93 -, NJW 1994, S. 329, Beschluss vom 11. Dezember 1958 - II ZB 19/ 58 -, VersR 1959, S. 72 und Beschluss vom 6. November 1964 - I b ZB 12/ 64 -, VersR 1964, S. 1307).
 II. Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet.
 Landgericht und Staatsanwaltschaft haben bei der Anwendung des § 55 Abs. 1 StPO die Tragweite des rechtsstaatlichen Grundsatzes, dass niemand gezwungen werden darf, gegen sich selbst auszusagen, verkannt und dadurch das Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers verletzt.
 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wäre es mit der Menschenwürde eines Zeugen unvereinbar, wenn er zu einer Aussage gezwungen würde, durch die er die Voraussetzungen für seine eigene strafrechtliche Verurteilung liefern müsste (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; 56, 37 [49]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/ 00 -, StV 2001, S. 257 f.). Als Folge dieses rechtsstaatlichen Grundsatzes gewährt § 55 Abs. 1 StPO dem Zeugen das Recht, die Auskunft auf solche Fragen zu verweigern, deren Beantwortung ihm die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden (vgl. BVerfGE 38, 105 [113]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 2000 - 2 BvR 1372/ 00 -, StV 2001, S. 257 f.). In eine solche Gefahr geriete der Zeuge dann, wenn eine Ermittlungsbehörde aus seiner wahrheitsgemäßen Aussage Tatsachen entnehmen könnte - nicht müsste -, die sie gemäß § 152 Abs. 2 StPO zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens veranlassen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/ 98 -, NJW 1999, S. 1413; Dahs in: Löwe/ Rosenberg, Kommentar zur Strafprozessordnung, 25. Aufl., § 55 Rn. 10; Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 4. Aufl., § 55 Rn. 4; Meyer-Goßner in: Kleinknecht, Kommentar zur Strafprozessordnung, 45. Aufl., § 55 Rn. 7; jeweils mit weiteren Nachweisen). Da die Schwelle eines Anfangsverdachts im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO niedrig liegt, ist auch das Bestehen einer entsprechenden Gefahr bereits weit im Vorfeld einer direkten Belastung zu bejahen (vgl. Dahs, a. a. O., Rn. 10).
 Hiervon geht auch das Landgericht aus, indem es ein Auskunftsverweigerungsrecht im Sinne des § 55 Abs. 1 StPO selbst für solche Tatsachen bejaht, die nur mittelbar einen Anfangsverdacht begründen können, und einem Zeugen dieses Recht für Angaben über bereits rechtskräftig abgeurteilte eigene Taten nur dann versagen will, wenn die Gefahr weiterer Verfolgung zweifellos ausgeschlossen ist. Diese Auslegung des § 55 Abs. 1 StPO ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
 Jedoch haben Landgericht und Staatsanwaltschaft die Tragweite der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten Selbstbelastungsfreiheit bei der Anwendung des § 55 StPO verkannt, indem sie dem Beschwerdeführer ein Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich der Lieferanten seiner bereits rechtskräftig abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäfte mit der Begründung versagt haben, insoweit sei eine Verfolgungsgefahr zweifellos ausgeschlossen.
 Sowohl Landgericht als auch Staatsanwaltschaft sind davon ausgegangen, dass weitere, nicht vom Strafklageverbrauch umfasste, Betäubungsmitteldelikte des Beschwerdeführers im Raum stehen. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Hinweis, es seien keine (unter Umständen für den Beschwerdeführer gefährlichen) Fragen nach den weiteren Einzelheiten der abgeurteilten Betäubungsmittellieferungen beabsichtigt. Auch hat der Beschwerdeführer im Ausgangsverfahren selbst eingeräumt, dass ein Teil seiner zurückliegenden Drogengeschäfte von dem amtsgerichtlichen Urteil nicht erfasst und daher noch verfolgbar sein könnten.
 Hat die Staatsanwaltschaft demnach bereits Anhaltspunkte für weitere, noch nicht rechtskräftig abgeurteilte, Betäubungsmittelstraftaten des Beschwerdeführers, so kann nicht ausgeschlossen werden, dass er durch die von ihm verlangten Auskünfte - wenn auch nur mittelbar - neue Ermittlungsansätze hierzu liefern würde. Denn mit der Benennung seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten würde er möglicherweise zugleich die (oder den) Beteiligten nicht vom Strafklageverbrauch umfasster Straftaten preisgeben. Da er die schon abgeurteilten Drogengeschäfte jedenfalls zum Teil mit demselben Dealer abgewickelt hatte, ist dies nicht nur denktheoretisch möglich, sondern tatsächlich zu befürchten. Schon hierdurch würde sich der - bislang nur in allgemeiner Form - gegen den Beschwerdeführer bestehende Verdacht konkretisieren. Sodann müsste er damit rechnen, dass von ihm benannte Betäubungsmittellieferanten ihrerseits gegenüber der Staatsanwaltschaft Angaben über weitere mit ihm abgeschlossene Drogengeschäfte machen und damit den gegen ihn bestehenden Tatverdacht zusätzlich erhärten könnten. Auch diese Gefahr besteht nicht nur theoretisch, weil im Bereich der Betäubungsmitteldelikte § 31 Nr. 1 BtmG dem Täter für eine über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus gehende Aufklärung der Straftat Strafmilderung verspricht (vgl. Körner, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 5. Aufl., § 31, Rn. 19) und so einen besonderen Anreiz für belastende Aussagen gegen Tatbeteiligte schafft. Da solche den Beschwerdeführer belastenden Angaben eines zuvor von ihm selbst als eigenen Lieferanten bezeichneten Zeugen durchaus glaubhaft und nicht nur als eine zur Selbstentlastung erfundene Geschichte erschienen, muss der Beschwerdeführer befürchten, durch die Benennung seiner (oder seines) Lieferanten Beweismittel gegen sich selbst zu liefern.
 Besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch die Preisgabe seiner (oder seines) Betäubungsmittellieferanten die (oder den) Tatbeteiligten weiterer, noch verfolgbarer, eigener Delikte offenbaren, also Auskünfte über "Teilstücke in einem mosaikartig zusammengesetzten Beweisgebäude" (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 1998 - StB 12/ 98 -, NJW 1999, S. 1413) geben und damit zugleich potentielle Beweismittel gegen sich selbst liefern müsste, so ist ihm die Erteilung solcher Auskünfte nicht zumutbar.
 Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

OLG Naumburg zu Bewährung und "Drehtüreffekt"

 

OBERLANDESGERICHT NAUMBURG


BESCHLUSS

1 Ws 426/05 OLG Naumburg
30 BRs 18/05 LG Halle


In der Bewährungssache

des

XXX

wegen: Diebstahls,

Verteidiger: Rechtsanwalt Siebers aus Braunschweig,

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Naumburg

am 17. August 2005

durch
den Richter am Oberlandesgericht Dr. Wegehaupt,
die Richterin am Oberlandesgericht Henze-von Staden und
den Richter am Oberlandesgericht Sternberg

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Halle vom 12. April 2005,

mit dem das Landgericht die dem Verurteilten durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2001 (50 StVK 232/2001) bewilligte Strafrestaussetzung zur Bewährung widerrufen hat,

aufgehoben.

Die mit Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2001 festgesetzte Bewährungszeit wird um ein Jahr und sechs Monate auf insgesamt 4 Jahre und sechs Monate verlängert.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

Durch Urteil des Jugendschöffengerichts Ouedlinburg vom 8. Januar 1998 (8 Ls 909 Js 80876/97) wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zum Diebstahl unter Einbeziehung einer Jugendstrafe aus einem anderen Erkenntnis zu einer Jugendstrafe von neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Durch Beschluss vom 14. Juni 1999 (22 Os 909 Js 80876/97 (24/99)) widerrief das Landgericht Magdeburg die Strafaussetzung zur Bewährung, nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der laufenden Bewährungszeit weitere Straftaten begangen hatte. Mit Beschluss vom 4. September:2001, rechtskräftig seit dem 13. September 2001, setzte das Landgericht Magdeburg die Vollstreckung des noch nicht verbüßten Restes der durch Urteil des Amtsgerichts Ouedlinburg vom 8. Januar 1998 verhängten Freiheitsstrafe für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aus und ordnete für den 8. Oktober 2001 die Entlassung des Beschwerdeführers an. Am 4. September 2003 verurteilte das Amtsgericht Aschersleben den Beschwerdeführer wegen eines am 17. März 2003 begangenen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr (17 Ds 228 Js 9341/03 (186103)). Dieses Urteil ist am 12. September 2003 rechtskräftig geworden. Eine Ausfertigung dieses Urteils gelangte am 22. Oktober 2003 zu dem Bewährungsheft des Landgerichts Magdeburg. Dieses übersandte das Bewährungsheft aufgrund Verfügung vom 9. September 2004 an die Staatsanwaltschaft Magdeburg - Zweigstelle Halberstadt, die unter dem Datum des 13. Oktober 2004 bei dem Landgericht Magdeburg den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung beantragte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Beschwerdeführer in der
JVA Volkstedt einsaß, nahm die Staatsanwaltschaft den Widerrufsantrag bei dem Landgericht Halle mit Verfügung vom 13. Dezember 2004 zurück und beantragte den Widerruf bei dem Landgericht Halle (muss Magdeburg heißen). Die Vorsitzende der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Magdeburg verfügte unter dem Datum des 21. Dezember 2004 die Vorlage der Akte bei der Berichterstatterin am 12. Januar 2005. Diese wiederum verfügte unter dem 17. Januar 2005
zunächst die Beiziehung eines Vollstreckungsblattes der JV A Volkstedt. Nachdem dieses am
19. Januar 2005 bei dem Landgericht Magdeburg eingegangen war, wurde das Bewährungsheft aufgrund richterlicher Verfügung vom 24. Januar 2005 der zuständigen Staatsanwaltschaft übersandt, die wiederum mit Verfügung vom 15. Februar 2005 den Widerruf der Strafrestaussetzung zur Bewährung bei dem Landgericht Halle beantragte. Dieses gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. März 2005 rechtliches Gehör zum anstehenden Widerruf. Mit Beschluss vom 12. April 2005 widerrief es sodann die dem Beschwerdeführer gewährte Strafrestaussetzung zur Bewährung. Gegen den ihm am 15. Mai 2005 zugestellten Beschluss legte der Beschwerdeführer durch seinen Verteidiger am 19. Mai 2005 bei dem Landgericht Halle sofortige Beschwerde ein. Das daraufhin der Staatsanwaltschaft Hatlberstadt zur Weiterleitung an das Oberlandesgericht zugeleitete Bewährungsheft sandte jene mit Verfügung vom 13. Juni 2005 an das Landgericht Halle zur Entscheidung über die Beiordnung des Verteidigers zurück. Mit Beschluss vom 23. Juni 2005 bestellte das Landgericht Halle dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Siebers als Pflichtverteidiger. Das Bewährungsheft ging sodann am 27. Juli 2005 bei der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg und am 1. August 2005 bei dem Oberlandesgericht Naumburg ein.

Der Beschwerdeführer war bereits am 30. Mai 2005 aus der Strafhaft entlassen worden.,

Die zulässige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe für die neue Tat, die ausweislich des Vallstreckungsblattes der JVA Volkstedt vom 19. April 2004 in das Urteil des Amtsgerichts Quedlinburg vom 14. Januar 2004 (957 Js 83045/02) und die dort verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren einbezogen wurde und an sich zutreffend ein Widerrufsgrund ist, ist so kurze Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft ein erneuter Freiheitsentzug nicht vertretbar. Der Senat wendet sich in ständiger Rechtsprechung gegen den sogenannten "Drehtüreffekt". Der Beschwerdeführer hat die zweijährige Freiheitsstrafe aus dem bezeichneten Urteil des
Amtsgerichts Quedlinburg offenbar vollständig verbüßt und ist am 30. Mai 2005 aus der Strafhaft entlassen worden. Aus dem Urteil des Amtsgerichts -Jugendschöffengericht - Quedlinburg vom 8. Januar 1998 ist laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Magdeburg Zweigstelle Halberstadt noch ein Strafrest von 95 Tagen zu vollstrecken. Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr zweieinhalb Monaten wieder auf freiem Fuß, so dass er sich in das Leben in Freiheit zwischenzeitlich wieder integriert haben dürfte.

Angesichts dieser Gesamtumstände, insbesondere auch der Tatsache, dass das Widerrufsverfahren äußerst schleppend durchgeführt worden ist, erscheint es vorliegend ausreichend, die durch Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 4. September 2001 auf drei Jahre festgesetzte Bewährungszeit wegen der neuen während der laufenden Bewährungszeit begangenen Tat um ein Jahr und sechs Monate zu verlängern (§ 56 f Abs.2 S.1 Zif. 2 StGB). Der Beschwerdeführer sollte sich jedoch bewusst sein, dass bei einem erneuterr Bewährungsversagen mit dem Widerruf der Bewährung zu rechnen ist.

Die Kostenfolge beruht auf § 467 StPO analog.

gez. Dr. Wegehaupt

gez. Henze-von Staden

gez. Sternberg

 

Amtsgericht Kiel zu Verjährung und Vollmachtsvorlage

Das Amtsgericht Kiel hat mit seinem Beschluss vom 05.10.2005, 41 OWi 551 Js-OWi 14726/05 (29/05)- ein Bußgeldverfahren wegen des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung gemäß den §§ 46 I OWiG, 206 a I StPO mit folgender Begründung eingestellt:

Hier liegt das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung vor. Gemäß § 26 III StVG beträgt die Verfolgungsverjährung bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung noch kein Bußgeldbescheid ergangen ist, danach sechs Monate.

Tat zeit war hier der 25.10.2004. Der Betroffene ist aufgrund der nach § 33 Nr. 1 OWiG unterbrechenden Anhörungsverfügung vom 04.11.2004 angehört worden. Am 18.01.2005 erging der Bußgeldbescheid (und wurde allein dem Verteidiger Rechtsanwalt Siebers zugestellt). Da sich keine schriftliche Vollmacht des Verteidigers in den Akten befindet, ist die Zustellung an den Verteidiger nach § 51 III S. 1 OWiG unwirksam (vgl. Göhler, 12. Auflage, 51 a OWiG Rd. 44a). Damit trat die Verjährungsunterbrechung nach § 33 I Nr. 9 OWiG nicht ein, so dass die Ordnungswidrigkeit mittlerweile - sollte der Bußgeldbescheid jetzt wirksam zugestellt werden - verjährt ist.

 
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